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Artikel 9 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum 31. März 1975 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032896

alte Dokumentnummer

N2198225459S

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