Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum 31. März 1975 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10002578
Dokumentnummer
NOR12032896
alte Dokumentnummer
N2198225459S
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