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Artikel 8 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 8

Die Erledigungsakten der Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Erledigung der Rechtshilfeersuchen beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032110

alte Dokumentnummer

N2198016311T

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