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Artikel 9 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNG UND RECHTSHILFE

Artikel 9

Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers oder der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte bitten, die zur Auffindung der betreffenden Person zu führen geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032111

alte Dokumentnummer

N2198016312T

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