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Artikel 7 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 7

1. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die Dienste des ersuchten Staates.

2. Die Beträge, die Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die auf Grund der Einhaltung einer besonderen Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe bewilligt worden, so fallen die mit der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren dem ersuchten Staat zur Last.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10002495

Dokumentnummer

NOR12032109

alte Dokumentnummer

N2198016310T

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