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Artikel 34 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 34

(Anm.: Artikel 34)

Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR40180258

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