Artikel 34
(Anm.: Artikel 34)
Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10002151
Dokumentnummer
NOR40180258
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