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Artikel 33 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 33

(Anm.: Artikel 33)

Kommunikationswege und -mittel

(1) Für den Zweck des Übereinkommens können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

(2) Die Übermittlung über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf diplomatischem Weg ist nicht ausgeschlossen.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Schlagworte

Kommunikationsmittel, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR40180257

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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