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Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2023

1. Dieses Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

§ 0

Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1983

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.07.2023

Unterzeichnungsdatum

17.03.1978

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Dieses Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2. Dieses Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Langtitel

(Übersetzung)

ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 297/1983 (NR: GP XV RV 1233 AB 1427 S. 147 . BR: AB 2670 S. 432 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das zweite Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Dänemark, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.

Österreich

(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 834/1994)

Erklärung

Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den Voraussetzungen des Kapitels II auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 98] : Ukraine

Aserbaidschan

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).

Belgien

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien erklärt, daß es Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls nicht annimmt.

Bulgarien

In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel I nicht und Kapitel II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.

Finnland

Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Frankreich

Frankreich hat am 10. Juni 2021 seine Genehmigungsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben:

„Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“

Georgien

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel V dieses Protokolls nicht annimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens ist nach der Gesetzgebung Georgiens die für die Prüfung von Auslieferungsfällen zuständige Behörde. Hiedurch wird der diplomatische Weg in Auslieferungsfällen nicht ausgeschlossen.

Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls auf die Regionen Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.

Irland

Irland hat das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen am 22. März 2019 unterzeichnet und ratifiziert und dabei in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt, dass es die Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV oder Kapitel V des Protokolls nicht annimmt.

Italien

(Anm.: Vorbehalt zu Abschnitt III des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 366/1993)

Republik Korea

In Bezug auf Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.

Lettland

Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.

Malta

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel I und III des Protokolls nicht anzuwenden.

Monaco

  1. 1. Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel I des Protokolls nicht anzunehmen.
  2. 2. Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 2 lit. b des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel II des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande hat am 10. Februar 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Art. 31 des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

In diesem Sinne bestätigt der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ("das Zweite Zusatzprotokoll") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sind, anwendbar ist.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls im Verhältnis

  1. der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sowie
  2. dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind

verändert werden.

Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.

Norwegen

Gemäß Art. 9 erklärt Norwegen, daß es die Kapitel I und V des Protokolls nicht annimmt.

Russische Föderation

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.

Schweden

(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 30/2001)

Schweiz

Das Kapitel II zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wird von der Schweiz nicht angenommen.

Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Spanien

Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Spanien hat am 25. Oktober 2019 sowie am 28. April 2022 die nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar (siehe BGBl. III Nr. 81/2022) abgegeben:

Erklärung vom 25. Oktober 2019:

„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 98), des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 209) und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und des Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:

Spanien wünscht, dass die Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit, die zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich durch das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle ermöglicht wird, auch in Gibraltar möglich sein soll. Wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, ist hierfür eine unmittelbare Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Folglich sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 27 Abs. 4 direkt an die Vertragsparteien zur Einholung der Zustimmung wenden muss, welche ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Vertragsstaaten hätten außer einem Ersuchen des Vereinigten Königreichs keine Mitteilung des Vertragsbüros des Europarats erhalten sollen. Die Notwendigkeit bekräftigend, dieses Verfahren auch in zukünftigen Fällen anzuwenden, reagierte Spanien auf diese Mitteilung, indem es sich direkt an das Vereinigte Königreich wandte und in einer Verbalnote, die am 22. Oktober an dessen Botschaft in Madrid zugestellt wurde, seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Spanien lehnt es ab, dass eine Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens durch bloße stillschweigende Zustimmung erfolgen kann.“

Erklärung vom 28. April 2022:

„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), dessen Zweiten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 98), dessen Dritten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 209) und dessen Vierten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und dessen Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:

1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3. Folglich ist jedwede Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der dazugehörigen Protokolle so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht als Änderung in irgendeiner Form des in den beiden vorangehenden Absätzen Dargelegten verstanden werden.

4. Das Verfahren, welches in den von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge vorgesehen ist (genauso wie in den „Vereinbarten Abkommen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen der Rechtsakte der EU und der EG sowie der entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gelten für dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle.

5. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Art. 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Abschließend möchte Spanien den Inhalt der Vorbehalte und Erklärungen wiederholen, die es bisher zu dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen abgegeben hat.“

Türkei

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, für die Übermittlung von Auslieferungsersuchen den diplomatischen Weg zu benutzen, um unter Berücksichtigung der Art des Ersuchens die notwendigen Verfahren über die diplomatischen Missionen im ersuchten Staat zu verfolgen und auszuführen.

Ukraine

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.

Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zweiten Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Vereinigtes Königreich

Erklärung zu Art. 8:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Zweite Zusatzprotokoll auf die Insel Man und Guernsey anwendbar ist, als Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Erklärung zu Art. 9:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich gemäß Art. 9 Abs. 2 erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV oder Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.

In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV und Kapitel V des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –

von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;

in der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen:

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR40254968

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