vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Schlagworte

Depositar

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028088

alte Dokumentnummer

N2196916011T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte