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Artikel 4 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1963 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und alle Mitglieder einer Spezialorganisation sowie für jeden sonstigen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei zu werden.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Schlagworte

Depositar

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028087

alte Dokumentnummer

N2196916010T

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