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Artikel 6 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die achte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028089

alte Dokumentnummer

N2196916012T

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