Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Schlagworte
Depositar
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002145
Dokumentnummer
NOR12028088
alte Dokumentnummer
N2196916011T
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