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Artikel 8 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 8

Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027076

alte Dokumentnummer

N2196246856L

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