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Artikel 7 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 7

Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6.

Siehe Art. 8 des Vertrages vom 16.12.1954, BGBl. Nr. 224/1955, über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027075

alte Dokumentnummer

N2196246855L

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