Artikel 9
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027077
alte Dokumentnummer
N2196246857L
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