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§ 2 Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1954

§ 2

(1) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

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