§ 3
(1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.
(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:
„ANGEMELDET
§ 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“
Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.
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