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§ 1 Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1954

§ 1

Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.

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