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Artikel XIII Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XIII

Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen

Abschnitt 42

Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der Vereinten Nationen handelt, die unter Artikel XII fallen), die Aufträge ausführen, zu denen sie von den Vereinten Nationen ermächtigt wurden, die in Ausschüssen oder anderen Hilfsorganen der Vereinten Nationen arbeiten oder mit den Vereinten Nationen über deren Ersuchen in irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:

  1. a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  2. b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr mit Aufträgen für die Vereinten Nationen beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen arbeiten oder als Berater für dieselben tätig sind oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen aufhalten oder den von den Vereinten Nationen einberufenen Tagungen beiwohnen;
  3. c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;
  4. d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit den Vereinten Nationen Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
  5. e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
  6. f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  7. g) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden;
  8. h) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 22 Unterabschnitt e) des Allgemeinen Übereinkommens und Unterabschnitt g) dieses Abschnittes die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus, Transfers in andere Länder durchzuführen;
  9. i) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

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