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Artikel 41 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 41

Abschnitt 41

Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die den Vereinten Nationen zugeteilt sind.

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