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Artikel 43 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 43

Abschnitt 43

a) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 42 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von den Vereinten Nationen empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

b) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 42 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Ruhegenüsse fällt, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden.

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