Artikel 32
Abschnitt 32
a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
b) Mitglieder von Ständigen Beobachtermissionen von Nichtmitgliedstaaten und Zwischenstaatlichen Organisationen bei den Vereinten Nationen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
c) Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Ständigen Beobachtermissionen, denen dieser Status von der Generalversammlung eingeräumt wurde, solche Immunitäten wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit den Vereinten Nationen erforderlich sind.
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