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Artikel XI Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel XI

Vertreter bei den Vereinten Nationen

Abschnitt 31

Ständige Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

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