Artikel 33
Abschnitt 33
Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Vereinten Nationen oder Tagungen, die von den Vereinten Nationen einberufen werden, sowie Vertreter, die bei den Vereinten Nationen in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
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