Artikel XI
Finanzielle Erleichterungen
Abschnitt 26
Die Kommission kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:
- a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
- c) Kapitalien, Wertpapiere, Zahlungsmittel und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
- d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
- e) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Kommission für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.
Abschnitt 27
Die Regierung wird der Kommission behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
Abschnitt 28
Die Kommission hat das Recht, einen Pensionsfonds einzurichten, dem in Österreich volle Rechtsfähigkeit zukommen wird und die gleichen Ausnahmen, Privilegien und Immunitäten wie die Kommission selbst genießt. Zuwendungen aus diesem Pensionsfonds sind steuerfrei.
Abschnitt 29
Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der Kommission Folge geleistet werden kann.
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