Artikel XII
Sozialversicherung
Abschnitt 30
Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.
Abschnitt 31
Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
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