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Artikel X Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel X

Steuerfreiheit

Abschnitt 25

a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der Kommission für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die Kommission ist befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse, Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit erforderlich sind. Fahrzeuge der Kommission, die außerhalb des Amtssitzes der Kommission verkehren sollen, werden in Österreich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, die für in Österreich akkreditierte Diplomaten gelten, registriert.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der Kommission betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart. Über die Gegenstände darf abgabenfrei innerhalb von zwei Jahren nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Kommission derartige Gegenstände verkaufen, ohne daß die Steuern, von denen sie beim Import befreit waren, anfallen.

h) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

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