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Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

§ 0

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute

StF: BGBl. III Nr. 187/1997 (NR: GP XX RV 711 AB 855 S. 84 . BR: AB 5541 S. 630 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31. Oktober 1997 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Rechtspersönlichkeit

Artikel 3 Amtssitz

Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes

Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches

Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Artikel 9 Nachrichtenverkehr

Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren

Artikel 11 Finanzeinrichtungen

Artikel 12 Sozialversicherung

Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt

Artikel 14 Angestellte des Instituts

Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts

Artikel 16 Amtliche Besucher

Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit

ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten

Artikel 20 Streitbeilegung

Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 22 Meistbegünstigung

Artikel 23 Dauer des Abkommens

Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt

Präambel

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine internationale Organisation;

mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts in Wien, Österreich, befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen:

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