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Artikel 34 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 34

Befreiung von persönlichen Dienstleistungen

Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011140

alte Dokumentnummer

N1198514767S

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