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Artikel 33 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 33

Befreiung von Steuern und Abgaben

Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern und -abgaben befreit, ausgenommen:

  1. a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
  2. b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß die betreffende Person es im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke der Mission innehat;
  3. c) Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 44;
  4. d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
  5. e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
  6. f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 24.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011171

alte Dokumentnummer

N1198514799S

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