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Artikel 35 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 35

Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

(1) Innerhalb der Grenzen seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

  1. a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Spezialmission;
  2. b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals.

(2) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für die die im Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit der betreffenden Person oder ihres ermächtigten Vertreters stattfinden.

Schlagworte

Import, Export

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011141

alte Dokumentnummer

N1198514768S

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