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Artikel VI Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel VI

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitfälle, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen mögen, werden einvernehmlich zwischen den Streitparteien beigelegt.

Läßt sich Einvernehmen nicht erzielen, so wird der Streitfall der Kommission vorgelegt, welche den Streitparteien Empfehlungen zur Beilegung des Streitfalles gibt.

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