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Artikel V Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel V

Beamte der Kommission

1. Die Kommission bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden. Die Namen der Beamten, die diesen Kategorien angehören, werden vom Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaaten der Konvention bekanntgegeben.

2. Auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention sind die Beamten der Kommission

  1. a) im Genuß der Immunität vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Verfolgung in bezug auf alle Handlungen, die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission gesetzt werden;
  2. b) befreit von den persönlichen Verpflichtungen;
  3. c) befreit von den direkten Steuern und Abgaben in bezug auf die von der Kommission bezahlten Gehälter;
  4. d) in bezug auf die Zollbehandlung ihres persönlichen Gepäcks im Genuß der gleichen Erleichterungen, wie sie im betreffenden Staat den Beamten vergleichbaren Ranges der diplomatischen Missionen gewährt werden.

3. Der Direktor des Sekretariats und der Dienststellen der Kommission und seine Stellvertreter genießen neben den Privilegien und Immunitäten gemäß Ziffer 2 dieses Artikels auch die anderen Privilegien und Immunitäten, die im betreffenden Staat den Diplomaten gewährt werden.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den genannten Personen ausschließlich im Interesse der Kommission und zur ungehinderten Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, die Immunität jedes Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in denen die Immunität ohne Nachteil für die Interessen der Kommission aufgehoben zu werden vermag.

5. Die Bestimmungen der Buchstaben b, c und d der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Beamte der Kommission keine Anwendung in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind.

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