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Artikel VII Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1965

Artikel VII

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 zur Unterzeichnung auf, und zwar bis einschließlich 15. Mai 1963.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

3. Nach dem 15. Mai 1963 liegt das Übereinkommen für die Staaten, die in Ziffer 1 dieses Artikels genannt sind, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Kommission zu hinterlegen.

4. Das Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert oder ihm danach beitritt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Dieses Übereinkommen, dessen russischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, ist in einer einzigen Urschrift angefertigt und wird in den Archiven der Kommission hinterlegt.

6. Die Kommission hat den Vertragsstaaten der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau aus dem Jahre 1948 eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu übermitteln und sie von den Unterzeichnungen, jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zu verständigen.

Geschehen zu Budapest, am 15. Mai 1963.

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