Artikel V.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.
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