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Artikel VI. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel VI.

Die Vertretungen erhalten folgende konsularische Befugnisse:

1. Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen nach Maßgabe völkerrechtlichen Herkommens,

2. Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und Sichtvermerken,

3. Aufnahme von Urkunden mit Einschluß der letztwilligen Verfügungen, Legalisierung behördlicher oder privater Fertigungen, Anfertigung und Beglaubigung authentischer Übersetzungen und Beglaubigung von Urkundenabschriften.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, in sofortige Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, einzutreten.

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