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Artikel IV. Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel IV.

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine sind berechtigt, die zur Aufrechterhaltung ihres Amtsbetriebes sowie zur Unterhaltung ihrer Räumlichkeiten notwendigen Materialien, desgleichen die für den Unterhalt ihres Personals notwendigen Lebensmittel und Bedarfsartikel bis 40 Kilogramm pro Person und Monat zoll- und abgabenfrei einzuführen.

Die Einfuhrgenehmigung wird von der russischen und der ukrainischen Vertretung im Lieferlande bei Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses erteilt, welches in Österreich vom Auswärtigen Amt, in anderen Ländern von den dortigen österreichischen Vertretern beglaubigt sein muß.

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