vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 14.

Der Bericht der internationalen Kommission, der sich auf die Feststellung der Tatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruches. Er läßt den Parteien volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)