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Artikel 15. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Vierter Titel.

Internationale Schiedssprechung.

Erstes Kapitel.

Schiedswesen.

Artikel 15.

Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.

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