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Artikel 13. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 13.

Die internationale Untersuchungskommission hat den im Streite befindlichen Mächten ihren Bericht, welcher von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen ist, vorzulegen.

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