Artikel 13.
Die internationale Untersuchungskommission hat den im Streite befindlichen Mächten ihren Bericht, welcher von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen ist, vorzulegen.
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Artikel 13.
Die internationale Untersuchungskommission hat den im Streite befindlichen Mächten ihren Bericht, welcher von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen ist, vorzulegen.
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