vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 4.

Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsatz gelten, daß in der Regel in jedem politischem Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur in soferne stattzufinden, als nach Verhältnis des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000023

alte Dokumentnummer

N1185311123S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)