§ 3.
Unter der Leitung und Aufsicht der Oberlandesgerichte stehen die in ihren Sprengeln eingerichteten Gerichtshöfe erster Instanz und die diesen zugewiesenen Bezirksgerichte.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000001
Dokumentnummer
NOR12014357
alte Dokumentnummer
N1199326062J
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