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§ 5 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 5.

Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.

Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

1. Außerhalb einer Hauptstadt liegt das Landesgericht Feldkirch.

2. Zum Abs. 3 s. auch die §§ 74 bis 78 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.

3. ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12014358

alte Dokumentnummer

N1199326063J

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