§ 50c
Verwendungsänderung
(1) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(2) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
(3) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
- 1. ein höheres Entgelt (Höherreihung) oder
- 2. ein niedrigeres Entgelt (Rückreihung) oder
- 3. ein gleich hohes Entgelt (Umreihung)
- verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß § 50e Abs. 1 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
- 1. auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten,
- 2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle,
- 3. bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
- 4. bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
- 5. wenn die weitere Belassung des Vertragsbediensteten in seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
23.11.2021
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