Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Für einen Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist zu der nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Angabe des Tatorts die bloße Angabe eines Straßenzugs nicht ausreichend, es ist vielmehr eine Angabe, auf Höhe welcher Hausnummer oder im Bereich welches näher bezeichneten Straßenabschnitts oder dgl der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, erforderlich (VwGH 27. 4. 1983, 82/03/0168 und 82/03/0170).