I. Im Regelungszusammenhang des § 45 Abs 4 StVO kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (VwGH 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0094). Der Meldung des Hauptwohnsitzes und dem Zulassungsort eines Fahrzeugs kommt dafür maßgebliche Indizwirkung zu (VwGH 22. 2. 2002, 99/02/0324).