I. Grundsätzlich sind Halte- und Parkverbote in § 24 StVO geregelt, was sich bereits aus der gleichlautenden Überschrift dieser Bestimmung ergibt (vgl auch Pürstl, StVO16 [2023] § 26a Anm 1 f, wonach im Gegensatz dazu § 23 StVO von seiner Grundkonzeption die Art und Weise des Haltens und Parkens regelt und ein Verstoß gegen § 23 StVO somit nicht unter den Begriff "Halte- und Parkverbote" fällt).