Der Kl kaufte am 15. 11. 2017 von einer Fahrzeughändlerin ein gebrauchtes Kfz, das von der Bekl hergestellt worden war und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde der Bekl für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Außerdem verfügt das Kraftfahrzeug über eine Fahrkurvenerkennung. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) untersuchte Motoren der Baureihe EA 288, veranlasste aber - in Kenntnis auch der Fahrkurvenerkennung - keinen Rückruf des vom Kl erworbenen Kfz. Der Kl verlangt von der Bekl im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.