Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist.
Ra 2023/11/0164