§§ 1304, 1323 ABGB
Steht die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten eines Kfz nicht ernsthaft in Zweifel, verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er selbst bei grundlosem Zögern des gegnerischen Kfz-HaftpflichtVers sich nicht selbst unverzügl um die Klärung der Reparaturwürdigkeit bemüht und entsprechende Dispositionen trifft. Standgebühren sind nur bis zum Zeitpunkt der Klageeinbringung ersatzfähig.