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Ersatzfähigkeit von Standgebühren

RechtsprechungJudikaturChristian HuberZVR 2023/132ZVR 2023, 328 - 331 Heft 7 und 8 v. 12.7.2023

§§ 1304, 1323 ABGB

Steht die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten eines Kfz nicht ernsthaft in Zweifel, verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er selbst bei grundlosem Zögern des gegnerischen Kfz-HaftpflichtVers sich nicht selbst unverzügl um die Klärung der Reparaturwürdigkeit bemüht und entsprechende Dispositionen trifft. Standgebühren sind nur bis zum Zeitpunkt der Klageeinbringung ersatzfähig.

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