§ 1325 ABGB; § 332 ASVG; §§ 24, 33 Abs 1, § 36a AlVG
Die Notstandshilfe ist auf den Verdienstentgang des Verletzten nicht anzurechnen; sie soll dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll.